Rechtsprechung
RG, 26.09.1918 - Rep. VI. 194/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann das ordentliche Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche der Berufsgenossenschaften nach §§ 1542, 1543 RVO. eine auf Grund der Reichsversicherungsordnung ergangene Entscheidung darüber nachprüfen, in welchem Betriebe der Verletzte tätig war? 2. Genügen für ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft
- opinioiuris.de
Ersatzansprüche der Berufsgenossenschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 93, 321
Wird zitiert von ... (4)
- RG, 27.11.1919 - VI 304/19
1. Gehören Arbeiten zum Bau eines zweiten Gleises zum versicherungspflichtigen …
hat sich der Senat bereits in dem Urteile VI 194/18 (RGZ. Bd. 93 S. 321) ausgesprochen.Daß dies auch von Entscheidungen der Versicherungsträger selbst, so der Berufsgenossenschaften, gilt, hat das Reichsgericht schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die Urteile III 172/13 und VI 194/18 RGZ. Bd. 93 S. 323).
In dem Falle VI 194/18 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen zur Feststellung darüber, ob die Entscheidung der damals klagenden Berufsgenossenschaft ausgesprochen hätte, daß die verletzten Personen zur Zeit des Unfalls nicht im Betriebe des verklagten Eisenbahnfiskus tätig gewesen seien.
- BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67
Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind (RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321, 111, 159; 136, 346; 158, 341). - BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Rechtsmittel
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).